AGB der Firma PEWI-Technik

Stand: 01.01.2019

Jeder Auftrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für Aufträge, welche von Reisenden oder Vertretern entgegen genommen werden. Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bestandteil des Bestätigungsschreibens und damit des Auftrages sind die nebenstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Besteller mit Abschluss des Vertrages anerkannt werden. Soweit sie ursprünglich abweichenden Auftragsbedingungen entgegenstehen, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen als anerkannt, es sei denn, unverzüglicher Widerspruch erfolgt nach Zusendung der Auftragsbestätigung. In diesem Fall gilt der Auftrag als nicht zustande gekommen, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich. Verkaufsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und darin enthaltene Gewichtsangaben sind freibleibend. Kostenvoranschläge, Zeichnungen sowie andere Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Preise sind kalkuliert ab Versandstation, unverpackt. Für Ersatzteile berechnen wir anteilige, prozentuale Vorfrachtkosten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen nach Abhängigkeit oder Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 8 Tagen seit Erhalt der Bereitstellungsmitteilung oder Rechnung in bar am Sitz des Verkäufers zur Zahlung fällig. Erfolgt die Abnahme vor Ablauf der Frist von 14 Tagen, so tritt die Fälligkeit mit der Abnahme ein. Erfolgt ausnahmsweise die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung, so ist der Lieferwert gemäß ausgestellter Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, etwa noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. Gleiches gilt, sofern über den Käufer ungünstige Auskünfte eingehen. Verzugszinsen werden mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dies gilt auch bei der Überschreitung eines Zahlungstermins, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Ebensowenig die Aufrechnung mit solchen. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Der Abzug von Spesen, Skonti oder ähnlichen Kosten ist nicht statthaft.

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum bleibt darüber hinaus vorbehalten bis zum Ausgleich sonstiger Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträglich erwirbt, solange der Eigentumsvorbehalt noch nicht wegen eines Ausgleiches der Forderung aus dem Kaufvertrag untergegangen ist. Auch während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der Kaufgegenstände berechtigt, solange nicht eine Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ohne Zustimmung des Verkäufers zu veräußern, an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die Kaufgegenstände, insbesondere eine Pfändung der Ware der Zwangsvollstreckung oder die Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer über den Zugriff und Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung der Kaufgegenstände aufgewertet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich vom Verkäufer durchführen zu lassen. Soweit mit oder ohne Zustimmung des Verkäufers der Kaufgegenstand, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an Dritte abgegeben wird, so gehen die Ansprüche und Forderungen bis zum Betrage der jeweiligen Restforderungen abtretungsweise auf den Verkäufer über.

Der Käufer ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, für den Kaufgegenstand eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen.

Der Versand erfolgt ab Versandstation verpackt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Jede Beschädigung bzw. Beanstandung hat der Käufer sofort bei dem zu-ständigen Spediteur anzumelden und geltend zu machen bzw. sich bestätigen zu lassen. Bei Auflösung eines Kaufvertrages, gleichgültig aus welchem Grunde, hat der Käufer die Ware auf seine Kosten und Gefahr bis Lager Wuppertal anzuliefern.

Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Originalmotorenkisten.

Behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen infolge Mangels an geeigneten Arbeitskräften, an Rohstoffen und einschlägigen Waren, Transportverzögerungen und ähnlichen Vorkommnissen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend zu verlängern. Falls der Hinderungsgrund länger als drei Monate dauert steht beiden Vertragsteilen das Recht zu, vom Vertrage durch eingeschriebene Mitteilung zurückzutreten. Wird dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Käufer bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Käufer kann ferner zurücktreten, wen der Verkäufer eine ihm gestellte Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von dem Verkäufer zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen furchtlos hat verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Käufer nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch Mangel wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben werden. Die Geltendmachung von Verzugsfolgen und Schadens-ersatzansprüchen irgendwelcher Art ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Solche können nur binnen einer Woche nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsorte gerügt werden, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Auch solche können nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort nicht mehr gerügt werden. Mängelrügen haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Mängelrügen berechtigen bei Begründbarkeit nur zum Anspruch auf Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung der Ware nach Wahl des Lieferers. Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

Sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.